Muss der Pächter Flächen räumen?

Ich hatte eine Fläche bis Ende August 2018 verpachtet. Da ich sie wieder selbst nutzen möchte, hatte ich dem Pächter mündlich gekündigt – unter Zeugen. Auf der Fläche standen Buchsbäume. Ein Teil sitzt immer noch im Boden. Bis heute hat der Pächter die Fläche nicht geräumt. Auf Anrufe reagiert er nicht.

Ihre Kündigung war unwirksam. Nach § 594f BGB bedarf die Kündigung der schriftlichen Form. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung – auch unter Zeugen – ist nicht rechtswirksam.

Somit besteht der Pachtvertrag fort. Für das mündlich bis zum 31. August 2018 geschlossene Vertragsverhältnis gilt die Vorschrift des § 585a BGB: „Wird ein Landpachtvertrag für länger als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er als für unbestimmte Zeit abgeschlossen.“

Wir wissen nicht, wie lange der...