Ihre Kündigung war unwirksam. Nach § 594f BGB bedarf die Kündigung der schriftlichen Form. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung – auch unter Zeugen – ist nicht rechtswirksam.
Somit besteht der Pachtvertrag fort. Für das mündlich bis zum 31. August 2018 geschlossene Vertragsverhältnis gilt die Vorschrift des § 585a BGB: „Wird ein Landpachtvertrag für länger als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er als für unbestimmte Zeit abgeschlossen.“
Wir wissen nicht, wie lange der Pachtvertrag lief. Doch es waren vermutlich mehr als zwei Jahre, weil der Pächter Buchsbäume angepflanzt hat. Wird ein solcher Vertrag mündlich abgeschlossen, gilt er als für unbestimmte Zeit geschlossen und muss gekündigt werden. In diesen Fällen beträgt die Kündigungsfrist zwei ganze Pachtjahre (abzüglich drei Werktage). Zudem ist die Kündigung, wie ausgeführt, schriftlich zu verfassen und dem Pächter zuzustellen. Somit können Sie die Fläche derzeit nicht herausverlangen.
Wenn Sie die Fläche wieder selbst bewirtschaften wollen, sollten Sie einen Pachtaufhebungsvertrag mit dem Pächter schließen. Den Vertrag sollten Sie ebenfalls schriftlich abfassen. Der Pächter muss zustimmen. Fristen für die Beendigung sind nicht zu beachten. Dadurch, dass Ihr Pächter einen Teil der Buchsbäume herausgerissen hat, gibt er zu erkennen, dass er selbst den Pachtvertrag beenden möchte. Setzen Sie sich mit ihm in Verbindung. Suchen Sie ihn persönlich auf, wenn er auf Ihre Anrufe nicht reagiert.
Wenn all das nicht hilft, müssten Sie dem Pächter eine schriftliche Kündigung zukommen lassen. Der beste Weg wäre, ein Gerichtsvollzieher stellt die Kündigung zu. Das aber verursacht Kosten.
(Folge 8-2019)