Die gesetzlichen Sachmangelhaftungsrechte nach §§ 437 ff. BGB gelten grundsätzlich für sämtliche Kaufverträge, sei es zwischen Unternehmern, zwischen Privatpersonen oder wenn ein Unternehmer Sachen an eine Privatperson verkauft. Doch die Geschäftspartner können wirksam einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung vereinbaren. Häufig werden – sowohl bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen als auch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern – von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen getroffen.
Denkbar wäre bei diesen Verträgen etwa die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung, solange ein Mangel nicht arglistig verschwiegen worden ist und darüber hinaus anderweitig keine zusätzliche Beschaffenheits- bzw. Garantievereinbarung getroffen wurde.
Eine Besonderheit gilt bei Verbrauchsgüterkaufverträgen. Dies sind Verträge zwischen einem Verkäufer (Unternehmer) und einem Käufer als Privatperson (Verbraucher). Bei solchen Verträgen kann die Sachmängelhaftung nicht auf unter zwei Jahre (bei Neuware) bzw. nicht auf unter ein Jahr (bei Gebrauchtware) festgesetzt werden.
Sie als Landwirt gelten als Unternehmer. Dies deshalb, da der Schlepperverkauf eng mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Landwirt in Verbindung steht, zumal der Schlepper tatsächlich auch im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wurde.
Dies bedeutet: Bei einem Verkauf des 20 Jahre alten Schleppers an einen anderen Landwirt können Sie mit ihm einen Haftungsausschluss vereinbaren. Ein Haftungsausschluss scheidet aus, wenn Sie den Schlepper an eine Privatperson, etwa einen Hobbyschrauber, veräußern wollen. Hier wäre lediglich eine Haftungsbeschränkung auf ein Jahr denkbar, wenn Sie dies vereinbaren.
Wollen Sie keine Haftung übernehmen, sollten Sie sich vom Vertragspartner bestätigen lassen, dass er den Schlepper zu unternehmerischen Zwecken – und eben nicht als Privatperson – kauft. Dies sollten Sie im schriftlichen Kaufvertrag so fixieren.
(Folge 15-2021)