Mietforderungen können Sie nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. Denn Forderungen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Ansprüche entstanden sind. Mietforderungen zum Beispiel aus dem Jahr 2010 sind Ende 2013 verjährt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter die Mietforderungen schriftlich oder durch Teilzahlungen anerkannt hat. Ungewöhnlich in Ihrem Fall ist, dass sich ein mehrjähriger Mietrückstand aufgebaut hat. Als Vermieter hätten Sie das Mietverhältnis schon früher fristlos kündigen können. Ein Kündigungsrecht besteht dann, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Rückstand geraten ist.
Sie können unter Beachtung der Verjährungsfristen und zur Verminderung von Gerichts- und Prozesskosten die ältesten nicht verjährten Forderungen etwa aus dem Jahr 2011 gerichtlich geltend machen. Es bietet sich an, dies per Mahnbescheid zu tun. Den Erlass des Mahnbescheides können Sie über die Webseite des zuständigen Mahngerichtes selbst beantragen. In der Internetversion erhalten Sie Ausfüllhinweise.
Legt der Mieter nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch ein, können Sie beim Gericht beantragen, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird. Auch darüber informiert Sie das Gericht. Sie erhalten dann vom Mahngericht einen Vordruck für den Vollstreckungsbescheid. Mit Erlass des Vollstreckungsbescheides hätten Sie einen Titel. Danach können Sie die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter durch den zuständigen Gerichtsvollzieher betreiben.