Wir gehen davon aus, dass das Mietverhältnis bei Abgabe des Wohnungsschlüssels noch bestanden hat.
Hinsichtlich der Zahlungspflicht des Mieters kommt es nicht auf die Rückgabe der Wohnung oder eine freiwillig aufgegebene Zugriffsmöglichkeit des Mieters an. Maßgeblich allein ist das Ende des Mietverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn nichts anderes vereinbart ist und keine Neuvermietung vor Ablauf der Kündigungsfrist erreicht wurde.
Fordern Sie den Mieter schriftlich auf, die ausstehende Miete zu begleichen. Und schalten Sie einen Anwalt ein, falls der Mieter die Forderung zurückweist.
(Folge 20-2020)