Sollte der Mieter den Mietvertrag kündigen, ist er verpflichtet, Ihnen mit Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung geräumt herauszugeben, den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen und die erhaltenen Wohnungsschlüssel abzugeben. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, Einrichtungen, mit denen er die Mietwohnung versehen hat, zu entfernen und auszubauen. Außerdem hat er für Verschlechterungen der Mietsache einzustehen. Eine durch normalen Gebrauch der Mietsache entstandene Abnutzung der Mietsache führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch, solche vertragsgemäßen Abnutzungen hat der Vermieter zu tragen.
Vor dem Auszug sollten Sie mit dem Mieter die Wohnung besichtigen. Anschließend sollten Sie und der Mieter das Übergabeprotokoll unterzeichnen. Darin wird festgehalten, wie sich der Zustand der Mietwohnung darstellt und welche Mängel vorhanden sind, die vom Mieter zu beseitigen sind. Allerdings haben Sie keinen Anspruch darauf, dass der Mieter ein solches Übergabeprotokoll unterzeichnet. Falls der Mieter sich weigert, müssten Sie auf anderem Wege, notfalls durch ein Sachverständigengutachten, den Zustand der Wohnung dokumentieren.
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 548 BGB) verjähren Ihre Ansprüche wegen einer Verschlechterung der Mietsache innerhalb von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem Sie die Wohnung zurückerhalten. Wollen Sie Ansprüche stellen, so muss dies innerhalb dieser kurzen Verjährungsfrist geschehen.