Der Verpächter hat kein Kündigungsrecht, denn die Fläche ist bis Ende Oktober 2017 verpachtet. Sofern Sie weiter pünktlich die Pacht zahlen, hat der Verpächter gegen Sie nichts in der Hand.
Zunächst sollten Sie den Pachtvertrag prüfen, ob darin eine Anpassungsklausel vorgesehen ist. Falls nicht, kommt § 593 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Dort steht: „Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrages mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen.“
Danach kann Ihr Verpächter nur dann eine Anpassung fordern, wenn er belegen kann, dass die Pacht von 380 €/ha für ihn unzumutbar geworden ist. Das „grobe Missverhältnis“ muss man im Einzelfall feststellen. Es muss die Grenze des noch Zumutbaren für eine Partei überschritten sein, sodass ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung schlechthin unzumutbar ist. Ein bloßes Ungleichgewicht der gegenseitigen Leistungen reicht nicht aus. Der Verpächter kann nicht deshalb mehr Pacht fordern, weil Berufskollegen in aktuell abgeschlossenen Verträgen deutlich höhere Pachten erzielen.
Nach § 593 BGB müssen sich die Verhältnisse außerdem nachhaltig verändert haben, das heißt, die Veränderung darf nicht nur vorübergehender Natur sein. Auch dabei muss man berücksichtigen, dass die Pacht für den Pächter unter Berücksichtigung der Ertragslage des Hofes tragbar bleiben muss.
Unseres Erachtens kann der Verpächter eine höhere Pacht gerichtlich nicht durchsetzen. Dennoch sollten Sie mit ihm reden. Bieten Sie ihm freiwillig eine höhere Pacht an, wenn er im Gegenzug bereit ist, den laufenden Vertrag zu verlängern.