Zertifiziertes Saatgut: Normalerweise verhält es sich so, dass zertifizierte Saatgerste vor der Vermarktung ausreichend getrocknet und gereinigt wird. Von daher sollten sich grundsätzlich nur äußerst wenige Grannen bzw. Grannenreste an den einzelnen Saatkörnern befinden. Zudem kann nur bei ausreichend getrockneten und gereinigten Saatkörnern weitestgehend sichergestellt werden, dass weder die Rührwelle noch Säräder der Drillmaschine blockiert werden, wodurch die Aussaatmenge erheblich reduziert bzw. ungleich verteilt werden kann.
Wenn ein Sachmangel vorliegt: Entspricht das zertifizierte Saatgut nicht diesen Qualitätsansprüchen, liegt ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor. Denn das Saatgut eignet sich dann nicht für die gewöhnliche Verwendung wie die Ausbringung über eine übliche Drill-/Sämaschine. Von daher hätten Sie unseres Erachtens das Saatgut vor der Ausbringung als mangelhaft monieren und eine Neulieferung verlangen müssen, wozu der Saatguthändler außerdem ein Anrecht gehabt hätte. Man spricht vom Recht zur zweiten Andienung.
Beweis im Nachgang ist schwierig: In Ihrem Fall gestaltet sich die Angelegenheit deutlich schwieriger, zumal Sie das Saatgut offensichtlich trotz der sichtbar nicht vorliegenden ausreichenden Qualität ausgesät haben. Es dürfte nunmehr im Nachgang nicht gerade einfach sein, im Streitfall überhaupt zu beweisen, dass das Saatgut ursprünglich mangelbehaftet war. Auch wenn Ihnen dieser Nachweis gelingen sollte, können Sie – wenn überhaupt – nur unter ganz engen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche geltend machen. Sie müssten dazu zunächst den Eintritt eines Schadens, dessen Höhe und auch den Kausalzusammenhang beweisen. Sofern Sie Fotos gemacht haben, die den lückenhaften Feldaufgang belegen können, sollten Sie diese dem Händler vorlegen.
Gespräch statt Gericht: Auch ohne Fotos sollten Sie das Gespräch mit dem Saatguthändler suchen. Dieser wird Ihnen dann gegebenenfalls im Hinblick auf weiterhin gute Vertragsverhältnisse – und sei es aus Kulanz – entgegenkommen. Die Geltendmachung möglicher Ansprüche auf dem Gerichtsweg dürfte wenig erfolgversprechend sein und bringt zudem nicht unerhebliche Kosten mit sich.
(Folge 45-2021)