Sie müssen die Halle bis zum Jahresende 2020 räumen. Aus Ihrem Pachtvertrag geht ausdrücklich hervor, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat und die Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres beträgt. Daher konnte der Verpächter im Januar 2020 zum Ablauf des 31. Dezember 2020 wirksam kündigen.
Die vorab ausgesprochene mündliche Kündigung war bereits mangels der erforderlichen Form unwirksam. Die Begründung „Eigenbedarf“ ist unerheblich. Es gibt keine „Eigenbedarfskündigung“ im Pachtrecht, für die nicht die vereinbarten Fristen, sondern kürzere gelten würden.
Die schriftliche Kündigung vom Januar 2020 zum Jahresende 2020 ist wirksam, weil die Frist beachtet wurde. Zum Jahresende müssen Sie das Gebäude räumen. Teilen Sie dies dem Verpächter mit, damit sich der Konflikt nicht verschärft. Mit Blick auf die Kündigungsfrist spielt es keine Rolle, ob Sie die Halle gewerblich oder landwirtschaftlich nutzen.
(Folge 14-2020)