Grundsätzlich obliegt dem Eigentümer eines Gebäudes die damit einhergehende Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat also derjenige, der eine Gefahrenquelle für einen bestimmten Personenkreis eröffnet, auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit es im Normalfall nicht zu Drittschäden (Personen- oder Sachschäden) kommt. Die Eröffnung der Gefahrenquelle ist darin zu sehen, dass den Einstellern vertraglich der Zutritt zum Stallgebäude gewährt wird. Welche Maßnahmen konkret zum Schutze des zutrittsberechtigten Personenkreises getroffen werden müssen, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.
Verkehrssicherungspflicht übertragen?
In dem von Ihnen geschilderten Fall treten Sie als Eigentümer und zugleich als Vermieter auf. Je nach Gestaltung bzw. Regelungsinhalt der mit den einzelnen Pferdebesitzern geschlossenen Einstellungsverträgen ist es denkbar, dass die Verkehrssicherungspflicht während der Einstellzeit (Mietzeit) vertraglich teilweise auf einzelne Einsteller übertragen wurde. Eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist jedoch nur bezogen auf die Bereiche möglich, auf die lediglich einzelne Einsteller Zugriff haben.
Hier verhält es sich jedoch offenbar so, dass im gesamten Bereich des Stallgebäudes mitunter Glätte auftritt. Hier haben also mehrere bzw. alle Einsteller Zutritt, um zu den jeweils gemieteten Einstellboxen zu gelangen. Von daher dürfte es hier nicht möglich sein, die Verkehrssicherungspflicht quasi auf die Gesamtheit aller Einsteller zu übertragen. Dies gilt selbst dann, wenn im jedem einzelnen Vertrag eine Verkehrssicherungspflicht vereinbart wurde.
Haftung umgehen: Warnschilder und Streusalz
Aus diesen Gründen dürfte die Verkehrssicherungspflicht also so oder so weiterhin Ihnen als Eigentümerin/Vermieterin obliegen. Sie haben insofern also zunächst richtig gehandelt, indem Sie die einzelnen Einsteller benachrichtigt haben, dass es im Stall mitunter aufgrund des Kondenswassers glatt sein kann und von daher Vorsicht geboten ist. Ob dies im Fall der Fälle allein ausreichend wäre, um eine Haftung zu umgehen, darf jedoch bezweifelt werden.
Sie sollten deshalb zumindest noch im Eingangsbereich des Stalles zusätzlich Warnschilder aufstellen. Darüber hinaus könnten Sie auch Streusalz – bzw. zum Schutz der Hufe Sand – bereitstellen. Am sichersten wäre es natürlich, wenn Sie nach besonders kalten Nächten mit Minusgraden, bereits morgens dort streuen, wo es nötig ist.
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