Kondenswasser auf der Stallgasse

Ich habe einen Pensionspferdestall. Durch die Temperaturschwankungen in den ver­gangenen Tagen von –5 °C auf 12 °C bildet sich Kondenswasser. Auf der Stallgasse ist es zum Teil glatt. Wer haftet, wenn ein Pferd oder Einsteller unter diesen Witte­rungs­bedingungen auf dem Pflaster ausrutscht? Ich habe die Einsteller benachrichtigt, dass es momentan im Stall glatt ist und sie vorsichtig sein sollen.

Grundsätzlich obliegt dem Eigentümer eines Gebäudes die damit einhergehende Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat also derjenige, der eine Gefahrenquelle für einen bestimmten Personenkreis eröffnet, auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit es im Normalfall nicht zu Drittschäden (Personen- oder Sachschäden) kommt. Die Eröffnung der Gefahrenquelle ist darin zu sehen, dass den Einstellern vertraglich der Zutritt zum Stallgebäude gewährt wird. Welche Maßnahmen konkret zum Schutze des zutrittsberechtigten Personenkreises getroffen werden müssen, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.

Verkehrssicherungspflicht übertragen?

In dem von Ihnen geschilderten Fall treten Sie als Eigentümer und...