Grundsätzlich ist es zwar so, dass ein Vermieter unter anderem die laufenden Kosten für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auf den Mieter umlegen darf. Dies muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Ist dazu nichts geregelt, kann der Vermieter solche Kosten im Nachhinein nicht umlegen. Darauf muss sich der Mieter nicht einlassen.
Als Vermieter sind Sie verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch, dass die Abwässer der Mietwohnung der Norm entsprechend in einer Kleinkläranlage gereinigt werden, falls das Wohngebäude nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. Die Kosten der Nachrüstung oder Sanierung einer Kleinkläranlage gehören regelmäßig zu den Investitionskosten, die allein der Vermieter trägt. Sie können diese Kosten also nicht auf den Mieter abwälzen, sondern nur in Ihrer nächsten Steuererklärung bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Aufwand geltend machen.
Wenn Sie Ihre Mietwohnung neu vermieten und den nächsten Mieter an den laufenden Kosten beteiligen wollen, gibt es zwei Möglichkeiten: Sie weisen dem Mieter die tatsächlichen Kosten fürs Frisch- und Abwasser einschließlich Wartung der Kleinkläranlage und Abfuhr des Schlammes nach. Doch dieser Nachweis ist aufwendig. Als Alternative können Sie dem Mieter auch dies vorschlagen (und schriftlich im Vertrag festhalten): Er zahlt pauschal zum Beispiel 50 oder 60 % der Kosten, die beim zuständigen öffentlichen Versorger (Entsorger) anfallen. Dazu müssen Sie eine Wasseruhr installieren, um den Verbrauch in der Mietwohnung ablesen zu können.
Eine derartige pauschale Abrechnung laut Mietvertrag ist wirksam. Wichtig ist nur, dass Sie dem Mieter den Sachverhalt bei Abschluss des Mietvertrages genau erklären. Er muss wissen, welche Nebenkosten insgesamt auf ihn zukommen.
(Folge 3-2018)