§ 3 der Klärschlammverordnung bestimmt, dass Klärschlamm nur auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden und nur so aufgebracht werden darf, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und Organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Im Übrigen gelten für das Aufbringen von Klärschlamm auch die Bestimmungen des Düngemittelrechts.
Die Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage sind verpflichtet, vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm etwa auf landwirtschaftlich genutzte Böden deren Gehalt auf bestimmte Stoffe durch Bodenuntersuchungen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen. Zuständig ist die untere Abfallbehörde des Kreises. Außerdem darf Klärschlamm nur aufgebracht werden, wenn der Boden auf den pH-Wert, den Gehalt an pflanzenverfügbarem Phospat, Kalium und Magnesium untersucht worden ist. Die Kosten für die Durchführung dieser Bodenuntersuchung hat der Betreiber der Abwasserbehand-lungsanlage zu tragen.
Die Klärschlammverordnung enthält darüber hinaus weitere Bestimmungen, Aufbringungsverbote und Beschränkungen.
Nachweispflichten sind in § 7 der Klärschlammverordnung geregelt. Sie betreffen den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage, den Beförderer und den Abnehmer des Klärschlamms.
Ob der Pächter Ihnen Nachweise vorlegen muss, ergibt sich aus dem Pachtvertrag. Haben Sie darin keine ausdrückliche Regelung zur Klärschlammaufbringung aufgenommen, so kann man davon ausgehen, dass der Pächter grundsätzlich, soweit er sich an die gesetzlichen Voraussetzungen hält, berechtigt ist, Klärschlamm auf den von ihm gepachteten Flächen aufzubringen. Als Nebenpflicht aus dem Pachtvertrag können Sie aber vom Pächter verlangen, Ihnen die Nachweise über die Ausbringung des Klärschlamms nach Rückgabe der Flächen zu überlassen; zumindest in der Weise, dass Sie für die Vergangenheit eine Dokumentation darüber haben, was und in welchen Mengen aufgebracht worden ist.
Wenn Sie als Verpächter ein ungutes Gefühl haben, könnten Sie in einem neuen Pachtvertrag die Klausel aufnehmen, dass auf den verpachteten Flächen kein Klärschlamm aufgebracht werden darf. Eine Verpflichtung, dass Sie als Verpächter die Aufbringung von Klärschlamm zulassen müssen, besteht nicht.