Sie sind nicht verpflichtet, die Zahlungsansprüche (ZA) an die Kirchengemeinde bzw. den neuen Pächter zu übertragen. Die ZA wurden Ihnen zugewiesen, sie sind Ihr Eigentum. Die ZA sind von der Fläche entkoppelt, gehen also nicht automatisch mit der Fläche an den jeweiligen Bewirtschafter. Sie wurden 2006 (aufgrund des Antrags im Jahr 2005) Ihnen zugeteilt und verbleiben auch Ihnen.
Weder aus dem deutschen gesetzlichen Pachtrecht noch aus den EU-rechtlichen Vorschriften ergibt sich ein Anspruch des Eigentümers des Landes auf Übertragung von ZA bei Beendigung des Landpachtvertrages. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erstmals entschieden durch Urteil vom 24. November 2006 (Az. LW ZR 3/06).
Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Parteien individualvertraglich etwas anderes vereinbaren. Dies ergibt sich aus Ihrem Pachtvertrag (§ 9) aber nicht. Dort ist die Rede von „Produktionsberechtigungen“. „Werden dem Pächter während der Pachtzeit flächengebundene Produktionsberechtigungen zugeteilt oder flächengebundene Produktionsquoten oder ähnliche Nutzungseinschränkungen/Berechtigungen im Agrarbereich festgelegt, so hat der Pächter den auf das Pachtland entfallenden Anteil der Produktionsquoten/Berechtigungen auf der Grundlage der dann geltenden gesetzlichen Regelungen bei Auslaufen des Pachtvertrages auf den Verpächter oder einen von diesem zu benennenden Dritten zu übertragen …“
Die Zahlungsansprüche der Agrarreform 2003 sind keine Produktionsberechtigungen. Sie sind ausdrücklich nicht an die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Güter gebunden, sondern davon unabhängig. Sie sind auch nicht flächengebunden, sondern übertragbar und losgelöst von einer konkreten Bindung an die Fläche. Hinzu kommt, dass Ihre vertragliche Absprache eine Rückgabe entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelungen vorsieht.
Insoweit aber gilt das oben Gesagte: Das Gesetz sieht gerade keine Pflicht zur Rückgabe vor.