Da Sie für die Wiese in all den Jahren keine Pacht gezahlt haben, liegt juristisch kein Pachtvertrag, sondern ein Leihvertrag vor. Insoweit besteht keine schriftliche Sonderregelung zwischen Ihnen und der Nachbarin. Folglich muss man die gesetzlichen Vorschriften der §§ 598 ff BGB anwenden.
§ 604 BGB bestimmt, dass der Entleiher verpflichtet ist, die Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Wurde für die Leihe keine Zeit bestimmt, ist die Sache dann zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Sie haben mit der Eigentümerin schriftlich nichts vereinbart. Eine genaue Dauer der Leihe oder der Zweck wurde nicht bestimmt. Denn der Zweck, die Wiese zu mähen, wiederholt sich jährlich. Es ist kein zeitlich absehbarer, begrenzter Zweck. Daher kann in Ihrem Fall die Verleiherin die Sache jederzeit zurückfordern.
Hinzu kommt ein Kündigungsrecht des Verleihers aus § 605 BGB. Danach kann der Verleiher kündigen, wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf. Dazu hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden: Der Verleiher kann eine verliehene Wohnung jederzeit kündigen, wenn er das Grundstück verkauft. Auf die Vorhersehbarkeit des Vertragsschlusses kommt es nicht an, auch nicht auf ein Verschulden.
Dies wird man hinsichtlich der Verleihung eines Grundstücks ebenso sehen müssen: Folglich kann die Verleiherin die Leihe kündigen. Eine Frist ist nicht vorgesehen, es darf nur nicht zur Unzeit geschehen. Sie müssen die Wiese an die Eigentümerin ohne Einhaltung einer Frist zurückgeben.