Sie haben mit dem Händler einen „normalen“ Kaufvertrag geschlossen und sich den Schleppschuhverteiler nicht speziell anfertigen lassen. In diesem Fall ist der Verkäufer der Sache verpflichtet, dem Käufer das Gerät frei von Sach- mängeln zu übergeben. Die Sache ist aber nur dann mängelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang (Auslieferung) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Sache muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dies darf der Käufer erwarten.
Der Schleppschuhverteiler ist bereits mehrmals repariert worden und funktioniert immer noch nicht einwandfrei. Eine gewöhnliche Verwendung ist daher nicht möglich. Somit dürfte ein Sachmangel vorliegen. In diesem Fall kann der Käufer in erster Linie Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet: Entweder Reparatur des mangelhaften Gegenstandes oder Neulieferung, sofern Letzteres aus Kostengründen nicht unverhältnismäßig und von daher für den Verkäufer unzumutbar ist.
Die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten, sieht der Gesetzgeber regelmäßig erst für die Fälle vor, in denen der Schuldner (Käufer) dem Gläubiger (Händler) eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die der Verkäufer hat verstreichen lassen. Es gilt stets der Grundsatz, dass Verträge „zu halten“ sind. Von daher muss man dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit einräumen, Nacherfüllung zu leisten.
Hier aber könnte etwas anderes gelten, weil am Schleppschuhverteiler immer wieder andere Mängel aufgetreten sind und er deshalb häufig in Reparatur war. Deshalb sprechen Gründe dafür, dass nach Treu und Glauben unter Abwägung des beiderseitigen Interesses ein sofortiger Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich sein dürfte.
Sie sollten beachten, dass Mängelansprüche nach zwei Jahren, gerechnet von der Ablieferung des Schleppschuhverteilers, also im Dezember 2020, verjähren.
Gleiches gilt für das Rücktrittsrecht (§§ 438, 218 BGB). Um das wirksam auszuüben, müssten Sie den Rücktritt gegenüber Ihrem Verkäufer am besten schriftlich vor Eintritt der Verjährung erklären.
Die Mängelansprüche gelten nicht für den Fall, dass Sie mit dem Verkäufer vertraglich einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben, es sei denn, der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Die Möglichkeit, einen (vollständigen) Gewährleistungsausschluss individuell zu vereinbaren, dürfte vorliegend gegeben sein, zumal Sie als Landwirt und auch der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind. Wurde ein Haftungsausschluss aber nicht wirksam vereinbart, bleibt es bei Ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht.
(Folge 15-2019)