Für die Abfuhrfristen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr ist es Sache der Vertragsparteien, eine Frist für den Käufer zu vereinbaren. Ob Sie eine Frist mit dem Holzkäufer vereinbart haben, wissen wir nicht. Wir vermuten aber, dass Sie keine Absprache getroffen haben.
Häufig werden für den Verkauf von Holz allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt. Sie gelten beispielsweise dann, wenn der örtliche Förster den Holzverkauf vermittelt hat. Die Geschäftsbedingungen werden in diesen Fällen in Anlehnung an die Holzverkäufe des Landes NRW aus dem Staatswald vereinbart. Sie werden häufig auch ohne das Einschalten des Försters zwischen den Privatparteien gewählt. Danach setzt der Verkäufer dem Käufer regelmäßig eine Frist für die Abfuhr des Holzes. Wird die Frist aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht eingehalten, kann der Verkäufer Lagergebühren erheben und unter Umständen das Holz auf Kosten des Käufers aus dem Wald bringen.
Sind nach Abschluss des Kaufvertrages zwölf Monate verstrichen, kann der Verkäufer das Holz anderweitig veräußern. Er kann in diesem Fall verlangen, dass ihm der erste Käufer die entstehenden Kosten erstattet und einen möglichen Mindererlös ersetzt.
In Ihrem Fall hat der Käufer bereits bezahlt, das ist für Sie von Vorteil. Der Käufer schuldet nur noch die Abnahme des Holzes. Ist als Käufer zum Beispiel eine GmbH aufgetreten, die als juristische Person mittlerweile nicht mehr existiert, dann können Sie nur den Rechtsnachfolger für die Abfuhr in Anspruch nehmen. Sie sollten den Nachfolger unter erneuter Fristsetzung auffordern, das Holz abzufahren.
Notfalls kommt auch ein Wiederverkauf infrage. In diesem Fall müssen Sie aber damit rechnen, dass Sie vom Holzkäufer bzw. seinen Rechtsnachfolger auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden.