Grundsätzlich ist es zulässig, befristete Mietverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr abzuschließen. Im Mietvertrag sind jedoch nach § 575 BGB die Gründe für die Befristung konkret im Einzelfall anzugeben. Häufig kommen die Vermieter ihrer Begründungspflicht nicht nach, sodass sich das Mietverhältnis automatisch in einen unbefristeten Mietvertrag umwandelt. In diesem Falle stände Ihrem Sohn ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zu.
Wurde die Befristung im Mietvertrag rechtswirksam vereinbart, steht Ihrem Sohn kein ordentliches Kündigungsrecht vor Ablauf der einjährigen Laufzeit zu. Er könnte lediglich mit dem Vermieter auf Kulanzebene eine Lösung bei einem vorzeitigen Auszug aus der Wohnung suchen. Diese könnte darin bestehen, dass er einen solventen Nachmieter stellt, den der Vermieter jedoch akzeptieren muss.