Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich nach dem „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ (RVG). Es unterscheidet verschiedene Tätigkeiten und deren Umfang. Sie haben sich außergerichtlich gegenüber Ihrer Mietpartei durch den Anwalt vertreten lassen. Nach Teil 2 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG kann der Anwalt für seine Tätigkeit eine „Geschäftsgebühr“ ansetzen; dabei besteht eine Spanne von einer 0,5-Gebühr bis zu einer 2,5-Gebühr. Im Regelfall wird eine 1,3-Gebühr angesetzt. Mehr als 1,3 kann der Anwalt nur fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ihr Anwalt hat laut Rechnung eine 1,0-Geschäftsgebühr angesetzt.
Wie hoch die Gebühr ist, richtet sich nach dem Gegenstandswert. Dazu verweist § 23 RVG auf die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG). § 41 GKG regelt den Gegenstandswert, wenn es um Miet- und Pachtverhältnisse geht. § 41 Abs. 1 GKG bestimmt: „Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend.“
Der Anwalt hat bei der Wertberechnung die Monatsmiete von 385 € x 12 = 4620 € zugrunde gelegt. Bei dem Streit ging es offensichtlich um einen Mietvertrag, der noch länger als ein Jahr läuft.
Folglich ist die Wertberechnung nicht zu beanstanden. Der Anwalt hätte sogar noch höher abrechnen können, wenn er sich an die 1,3-Gebühr gehalten hätte. Er hat aber „nur“ die 1,0-Gebühr von 303 € plus Auslagenpauschale von 20 € abgerechnet; das waren 323 € netto bzw. 384 € brutto.