Nach § 594e BGB muss ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Pächter mit Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Weiter heißt es, dass, wenn die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen ist, die Kündigung erst zulässig ist, wenn der Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Pacht in Verzug ist.
Je nachdem, ob Ihr Pächter die Pacht monatlich oder jährlich entrichten muss, gilt also Folgendes: Bei monatlicher Zahlweise liegt ein Verzug vor, wenn die Pacht für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht fließt. Bei jährlicher Zahlweise ist Verzug gegeben, wenn die Pacht länger als drei Monate ausbleibt.
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form verfasst ist (§ 594f BGB). Um sicher- zugehen, dass die Kündigung den Empfänger auch tatsächlich erreicht, kann es sich empfehlen, die Kündigung mit Einschreiben und Rückschein an den Empfänger zu senden. So können Sie im Fall des Falles beweisen, an welchem Tag die Kündigung beim Pächter angekommen ist.
Die Fristen gelten allerdings nur, wenn Ihr Pachtvertrag keine andere Regelung vorsieht. In der Regel nehmen die Pachtverträge jedoch auf diese gesetzlichen Regelungen Bezug.