Wir gehen davon aus, dass Sie die neue Motorsäge als Waldbauer auch für Ihren forstwirtschaftlichen Betrieb erworben haben. Von daher sind Sie, genau wie der Fachhändler, als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen. Deshalb ist es grundsätzlich möglich, dass Sie und Ihr Vertragspartner im Vertrag einen Haftungsausschluss in Bezug auf Sachmängel vereinbart haben. Sollte dies der Fall sein, stünden Ihnen keine Ansprüche zu.
Sachmängelhaftungsrecht
Sofern keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt Folgendes: Auch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern findet das Sachmängelhaftungsrecht gemäß § 437 ff. BGB Anwendung. Der von Ihnen beschriebene „Kolbenfresser“ müsste also einen Sachmangel darstellen.
Ein „Kolbenfresser“ entsteht vereinfacht gesagt dadurch, dass zwischen Zylinderwand und Kolben kein ausreichender „Ölfilm“ zur Schmierung mehr vorhanden ist und es in der Folge durch Reibung und Hitzeentwicklung zu einer sogenannten „Reibschweißung“ zwischen Kolben und Zylinder kommt. Diese verbinden (verschweißen) sich derart miteinander, dass der Motor sofort zum Stehen kommt, da der Kolben sich nicht mehr frei bewegen kann.
Ein solcher „Kolbenfresser“ dürfte von daher – zumindest bei einer erst sieben Monate alten Profi-Motorsäge – einen Sachmangel darstellen und nicht etwa auf einen altersüblichen Verschleiß zurückzuführen sein. Deshalb dürfte auch die Aussage des Fachhändlers, dass Sie die Motorsäge überstrapaziert haben, nicht greifen, zumal ein Profigerät der Beanspruchung auch unter täglichem Einsatz standhalten sollte.
Sachmangel bereits bei Gefahrübergang
Der Sachmangel – der zum späteren Kolbenfresser geführt hat – müsste bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Sie führen in diesem Zusammenhang aus, dass Sie sämtliche Maßnahmen, die präventiv zur Verhinderung eines „Kolbenfressers“ dienen, veranlasst haben. Hierzu zählen neben einer regelmäßigen Wartung und Pflege der Motorsäge insbesondere auch eine ausreichende Schmierung sowie die Verwendung des richtigen Zweitaktgemisches. Sofern Sie all diese Dinge beachtet haben, dürfte davon auszugehen sein, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Als Sachmangel kommen insbesondere Materialfehler an Kolben und/oder Zylinder sowie eine falsche Motoreneinstellung in Betracht, die letztlich zum „Kolbenfresser“ geführt haben.
Sollte der Fachhändler dies weiterhin anders sehen und für den entstandenen Schaden weiter nicht aufkommen wollen, müsste gegebenenfalls in einem Gerichtsprozess ein Gutachten hierüber eingeholt werden, was mit weiteren Kosten verbunden wäre.
Frist setzen
Sie sollten den Fachhändler zuvor jedoch noch einmal unter Verweis auf die Rechtslage schriftlich und unter Fristsetzung (etwa zwei Wochen) auffordern, Ihnen im Rahmen der Nacherfüllung entweder eine Ersatzlieferung (neues Gerät) zukommen zu lassen oder das vorhandene Gerät zu reparieren. Sollte das Nacherfüllungsverlangen erfolglos bleiben, kommt im Nachgang auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag und gegebenenfalls zusätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Auch dies müsste im Zweifel gerichtlich durchgesetzt werden. Die beschriebenen Ansprüche/Rechte verjähren innerhalb von zwei Jahren, nachdem Sie die Motorsäge erhalten haben.
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