In der uns vorliegenden Abrechnung des Händlers steht: „Ab 1. Juli 2018 wird die gesetzliche Bundesstraßen-Maut eingeführt. Warenlieferungen ab Lager werden daher anteilig in Höhe von 3,90 € netto pauschal pro Abladestelle weiterverrechnet.“ Außerdem wird in der Abrechnung Bezug genommen auf die umseitig abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen.
Um zum Vertragsgegenstand zu werden, müssen die Mautgebühren Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen geworden sein. Diese haben Sie zwar nicht mitgeschickt, doch wir gehen davon aus, dass sie dort gesondert aufgeführt sind. Wir gehen weiter davon aus, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil der Lieferung dadurch geworden sind, dass sie vor Abschluss des Kaufvertrages wirksam in den Kaufvertrag einbezogen sind (§ 305 BGB). Dazu muss auf die Geschäftsbedingungen, damit sie Bestandteil des Vertrages werden, bei Vertragsschluss ausdrücklich zum Beispiel durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses hingewiesen werden; und zwar so, dass der Käufer der Ware in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Mit Abschluss des Kaufvertrages ist man einverstanden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen. Sehen die Bedingungen eine Maut vor, sind sie juristisch korrekt in den Vertrag einbezogen worden.
Dennoch halten wir die geschilderte Praxis für im Geschäftsverkehr unüblich. Zumal der Händler nicht erläutert, wie er auf den Nettobetrag von 3,90 € kommt.
Zunächst sollten Sie bei dem Händler nachfragen, wie die Mautgebühr zustande gekommen ist. Können Sie die Antwort nicht nachvollziehen, bleibt Ihnen im Grunde nur eine Option: Sie sollten dem Händler sagen, dass Sie das nächste Mal auf seine Dienste verzichten.
(Folge 44-2018)