Sie haben mit Ihrem Pächter einen Pachtvertrag vereinbart, keinen „Landpachtvertrag“, denn es geht nur um das Güllesilo. Dafür gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 581 bis 584b BGB. Grundsätzlich gilt, dass Sie den Pachtvertrag schriftlich kündigen müssen.
Nach § 584 Abs. 1 ist die Kündigung nur für den Schluss des Pachtjahres zulässig und hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (also: „ein halbes Jahr zum Pachtjahresende“). Diese Vorschrift können die Parteien aber abändern, also anders vereinbaren.
Sie haben eine Kündigungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese vertragliche Frist zählt. Deshalb müssen Sie darauf achten, dass Sie mindestens ein Jahr zwischen Zugang Ihrer Kündigung und dem Ende des Pachtverhältnisses lassen.
Beispiel: Das Pachtjahr läuft jeweils ab 1. Januar. Dann müsste Ihr Kündigungsschreiben spätestens am 31. Dezember 2019 zugehen. Das Pachtverhältnis endet dann zum 1. Januar 2021.
Den Zugang der Kündigungserklärung müssen Sie beweisen. Sie können die Erklärung zusammen mit einem Zeugen dem Pächter übergeben. Eine Zustellung per Einschreiben ist nicht sicher, denn der Pächter könnte behaupten, der Brief sei nicht eingegangen oder der Umschlag sei leer gewesen. Eine Zustellung per Telefax reicht nicht, denn damit ist das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. In streitigen Fällen kann man die Kündigung auch vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen, was aber Kosten auslöst.
Mit Ablauf des Pachtverhältnisses endet das Besitzrecht des Pächters. Er ist verpflichtet, Ihnen das Silo zurückzugeben. Tut er dies nicht, müssen Sie ihn auf Herausgabe verklagen. Den Schaden, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie das Silo nicht anderweitig nutzen können, muss Ihnen der Pächter ersetzen.
(Folge 39-2019)