Ihre Sorge ist unbegründet. Nach §§ 586, 596 BGB ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache bis zur Rückgabe ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Das bedeutet: Er muss eine Ackerfläche als solche zurückgeben, es darf kein Grünland sein. Will er dies tun, müssten Sie zustimmen. Zwar darf der Pächter, wenn er dies möchte, Acker während der Pachtzeit als Grünland nutzen. Dann jedoch muss er das Grünland rechtzeitig vor der Rückgabe wieder in Acker rückumwandeln. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Ihre Sorge geht aber weiter: Sie befürchten eine Wertminderung, wenn der Pächter Grünland entstehen lässt. Gemeint ist damit „Dauergrünland“. Dauergrünland im Sinne der EU-Förderbestimmungen liegt vor, wenn eine Fläche für mindestens fünf Jahre mit Grünpflanzen bewachsen ist und nicht Teil der Fruchtfolge des Betriebes war. Im Sinne von verschiedenen Landesnaturschutzgesetzen gilt ein ähnlicher Dauergrünlandbegriff. Kennzeichnend ist daher, dass eine Fläche für mindestens fünf Jahre mit Grünpflanzen bestanden war oder aber dauerhaft als Grünland genutzt werden sollte.
In den genannten Fällen („Dauergrünland“) besteht ein erheblicher Eingriff in das Eigentumsrecht, denn zahlreiche Landesnaturschutzgesetze verbieten die genehmigungslose Rückumwandlung in Acker. Das EU-Förderrecht verlangt für die Rückumwandlung ebenfalls eine Genehmigung und verpflichtet im Falle der Zuwiderhandlung zur Wiederanlage des Dauergrünlandes.
Für Sie dürfte dies aber keine Bedeutung haben, weil die Neuverpachtung ansteht. Derzeit liegt ja noch Ackerland vor. Sie müssen nicht befürchten, dass der Pächter in der Restlaufzeit aus dem Acker Dauergrünland macht. Diese Zeit hat er gar nicht mehr.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach § 590 Abs. 2 BGB der Pächter Ihrer vorherigen Zustimmung bedarf, wenn er eine Veränderung der Pachtsache beabsichtigt, die über das Pachtende hinauswirken kann. Das bedeutet im Falle der Anlage von Dauergrünland, dass dies der vorherigen Zustimmung des Verpächters bedarf, denn diese Maßnahme wirkt eindeutig und einschneidend über das Pachtende hinaus. Kommt der Pächter dieser Pflicht nicht nach, bestehen aufseiten des Verpächters Unterlassungs-, Kündigungs- und Schadenersatzansprüche. Wenn Sie als Verpächter also merken, dass der Pächter ohne Ihre Zustimmung auf dem verpachteten Ackerland Dauergrünland entstehen lässt, können Sie das Pachtverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen, sodass es beendet ist. Sie können dann rechtzeitig die Rückumwandlung in Ackerland selbst vornehmen, und diesen Aufwand als Schadenersatz bei dem Pächter geltend machen.
(Folge 48-2017)