Es stellt eine Eigentumsverletzung dar, wenn Ihr Pächter die Grenzsteine wegpflügt. Darüber hinaus verletzt Ihr Berufskollege den Pachtvertrag, wenn er die Grenzmarkierungen beseitigt.
Doch in der Praxis gilt ein Grundsatz: Sie müssen dem Pächter die Rechtsverletzung nachweisen. Vor diesem Hintergrund ist es in Pachtverträgen üblich, bei Pachtbeginn gemeinsam die Grenzmarkierungen festzustellen und aufzuschreiben, dass die Grenzsteine vorhanden sind. In diesem Fall ist der Pächter bei Pachtende verpflichtet, die Grenzsteine wiederherzustellen, notfalls muss er die Pachtfläche neu einmessen lassen.
Sollte in Ihrem Pachtvertrag nichts geregelt sein, müssen Sie Ihrem Pächter den Rechtsverstoß nachweisen. In diesem Fall bestimmt § 919 BGB, dass Sie als Eigentümer Ihres Grundstücks vom Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen können, dass dieser bei der Errichtung der Grenzzeichen oder bei Unkenntlichkeit der Grenzzeichen an der Wiederherstellung mitwirkt. Die Kosten müssen sich die Grundstücksnachbarn teilen.
Ungerecht wäre dies deshalb, weil der Verlust der Grenzsteine ja von Ihrem Pächter verursacht wurde. Daher forschen Sie bitte auch bei den Landnachbarn, ob sie nicht eventuell beweisen können, dass die Grenzsteine bei Pachtbeginn vorhanden waren. Denn nach Ihrer Schilderung kann ja nur Ihr Pächter die Steine weggepflügt haben.
Vielleicht hat Ihr Pächter oder einer seiner Mitarbeiter die Grenzsteine versehentlich umgepflügt. In diesem Fall müsste die Haftpflichtversicherung des Schleppers den Schaden grundsätzlich übernehmen.
(Folge 2-2019)