Sie können für den Aufsitzrasenmäher Sachmängel nach §§ 434 ff. BGB geltend machen, sofern ein Sachmangel vorliegt. Das gilt auch für die Batterie. Grundsätzlich verjähren Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag zwei Jahre gerechnet ab dem Übergabezeitpunkt (Gefahrübergang).
Weil Sie den Mäher zu privaten Zwecken von einem Händler erworben haben, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor; hier greifen zusätzlich die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB. Ein genereller vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung wäre danach – anders als etwa bei einem Vertrag unter Privatleuten – nicht möglich.
Bei gebrauchten Sachen, die ein Händler an eine Privatperson verkauft, kann die Sachmängelhaftung, sofern vereinbart, lediglich auf ein Jahr verkürzt werden. Wurde eine Verkürzung nicht vereinbart, gilt auch bei gebrauchten Sachen grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Zudem greift bei Verbrauchsgüterkäufen eine Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang. Danach wird vermutet, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Wichtig: Oft wird verkannt, dass diese Vermutung nicht für das Vorliegen eines Sachmangels an sich greift, sondern nur dafür, dass ein (unbestrittener) Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Folge: Der Käufer muss beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt.
Genau dies führt häufig zu Problemen, wenn es sich – wie bei einer Fahrzeugbatterie – um ein Verschleißteil handelt. Denn die Haftungsrechte greifen nicht grundsätzlich für jeden „Defekt“. Vielmehr greifen sie nur dann, wenn der Defekt auch einen Mangel darstellt. Gerade bei Verschleißteilen, deren Lebensdauer für gewöhnlich auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist, ist ein Defekt nicht unbedingt auf einen Mangel zurückzuführen, sondern sie sind häufig Resultat einer „normalen Abnutzung“ im Rahmen des üblichen Gebrauchs einer Maschine.
Hier wird es also darauf ankommen, wie alt der gebrauchte Mäher bzw. die Batterie zum Zeitpunkt des Kaufes war. Sollte es sich um ein erst wenige Monate altes Modell handeln, muss man von einer mangelhaften Batterie (etwa Produktionsfehler) ausgehen. Im Umkehrschluss wäre bei deutlich älteren Geräten eher von einem „normalen“ Verschleiß auszugehen.
Etwas anderes gilt, wenn der Händler für die Batterie eine Garantie für einen bestimmten Zeitraum übernommen hat. Dann könnten Sie Ansprüche aus dieser Vereinbarung geltend machen.
Sie sollten zunächst versuchen, mit dem Händler einen „vernünftigen“ Kompromiss (etwa Kostenteilung für die Batterie) zu finden. Können Sie sich nicht einigen, müssten Sie Klage erheben. Dann jedoch muss in der Regel ein Sachverständiger die Frage beantworten, ob ein Mangel vorliegt oder ob es sich um üblichen Verschleiß handelt. Das alles wird neue Kosten und Ärger auslösen.
(Folge 24-2021)