Es liegt ein Missverständnis vor, wenn Sie annehmen, die Fläche sei nicht „in die Höferolle eingetragen“. Eine „Höferolle“ gibt es nicht. Die Frage, ob ein Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, richtet sich danach, wie hoch der Wirtschaftswert des Betriebes ist. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen Grundstücke an. Ist der Wirtschaftswert größer als 10.000 €, handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, es sei denn, der Eigentümer hat erklärt, dass es kein Hof sein soll. Liegt der Wirtschaftswert zwischen 5.000 und 10.000 €, handelt es sich nur dann um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Unterhalb von 5.000 € handelt es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Sinkt der Wirtschaftswert unter 5.000 €, entfällt die Hofeigenschaft erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch.
So gesehen gibt es also keine „Höferolle“. Vielmehr handelt es sich immer dann um einen „Hof im Sinne der Höfeordnung“, wenn dieser Vermerk im Grundbuch eingetragen ist.
Nach § 2 a Höfeordnung sind alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, hofzugehörig. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie einen Hof im Sinne der Höfeordnung besitzen und eine Ackerfläche kaufen, wird diese hofzugehörig, indem Sie sie bewirtschaften. Damit die Hofzugehörigkeit nachvollziehbar wird, sollten Sie darauf achten, dass die neue Fläche im gleichen Grundbuch eingetragen wird wie Ihr Hof.
Als Pächter der Fläche haben Sie Anfang 2016 auf Ihren Antrag aus Mai 2015 hin Zahlungsansprüche (ZA) für die Ackerfläche zugeteilt erhalten. Diese ZA sind Ihr Eigentum. Weder nach EU-rechtlichen noch aus deutschen pachtrechtlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, die ZA abzugeben. Allerdings könnte sich aus Ihrem Pachtvertrag etwas anderes ergeben. Dies sollten Sie prüfen.
Kaufen Sie die Fläche, müssen Sie die ZA grundsätzlich nicht ansprechen, denn sie gehören Ihnen ja bereits. Zudem handelt es sich um zwei getrennte Wirtschaftsgüter: einerseits die Fläche, andererseits die Zahlungsansprüche.