Mit der Bezeichnung „Bruteier“ hat der Verkäufer die Erwartung erweckt, die Eier könnten erfolgreich bebrütet werden. Hierauf sind Sie als Käufer eingestiegen, sodass der Kaufvertrag unter dieser Voraussetzung zustande gekommen ist. Von als „Bruteier“ vermarkteten Eiern wird man erwarten dürfen, dass zumindest ein Großteil der Eier befruchtet ist. Dies war bei Ihnen nicht der Fall, sodass Sie Nachlieferung einer entsprechenden Anzahl von Eiern verlangen können. Daneben kommen Schadenersatzansprüche in Betracht.
Kann sich der Verkäufer mit dem genannten Gewährleistungsausschluss schützen? Es kommt auf Ihre Rechtsstellungen an: Bei einem Verkauf von Verbraucher an Verbraucher oder von Unternehmer an Unternehmer kommt ein solcher Ausschluss in Betracht. Sollte der Verkäufer jedoch Unternehmer sein und Sie die Eier als Verbraucher (Hobby) und nicht für Ihren Betrieb gekauft haben, wäre ein Haftungsausschluss nicht möglich.