Die Betriebsprämienregelung wurde 2005 eingeführt. Voraussetzung für die „entkoppelte“ Prämie ist nunmehr, Inhaber von Zahlungsansprüchen (ZA) zu sein und – gleichzeitig – landwirtschaftliche Nutzfläche zu bewirtschaften. Für jeden Hektar bewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche kann man einen ZA aktivieren.
Daraus folgt: Sie haben keinen Anspruch mehr auf die Betriebsprämie, wenn Sie Ihre Flächen verpachten. Sie besitzen dann zwar noch die ZA, doch Sie bewirtschaften das Land nicht mehr.
Daher ist es bei der Verpachtung üblich, die ZA gleich mitzuverpachten oder sogar endgültig auf den Pächter gegen Ausgleich zu übertragen. Der Pächter ist nämlich berechtigt, die EU-Betriebsprämie zu beantragen, denn er bewirtschaftet das Land. Wie bereits ausgeführt, reicht es aber auch für den Pächter nicht aus, nur das Land zu bewirtschaften, sondern er benötigt ebenfalls die ZA. Er kann sich die ZA auf dem freien Markt kaufen, er kann sie aber auch – und das ist naheliegend – bei Ihnen pachten oder kaufen.
In der Praxis ist es üblich, dass bei der Verpachtung von Land mit ZA der Pächter für die Prämie (ZA) einen Aufpreis zahlt. Dabei sollten beide Seiten, Pächter und Verpächter, bedenken, dass sich der Wert der ZA im Zuge der nächsten EU-Agararreform ab 2014 erheblich verändern wird. Will heißen: Brüssel will die bisherigen Flächenprämien in den „alten EU-Ländern“ zugunsten der neu beigetretenen Staaten kürzen.