Wochenblatt-Leser Markus R. in B. hat einen gebrauchten Aufsitzrasenmäher im Internet gekauft. Im Anzeigentext stand: „Alles in Ordnung, aufsitzen und losfahren“. Auf Nachfrage bestätigte ihm der Verkäufer schriftlich, dass das Mähwerk rostfrei sei. Er kaufte ihn vor Ort für 3800 €. Zu Hause stellte er massive Rostschäden und eine defekte Lenkung fest. Der Verkäufer will von allem nichts wissen: gekauft wie gesehen und Probe gefahren. Was kann er tun?
Rechtsanwalt Stefan Schomakers vom WLV kann informieren: Bei manchen Internetportalen wie beispielsweise „mobile.de“ kommt der Kaufvertrag regelmäßig erst beim persönlichen Treffen der Vertragsparteien durch Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrages zustande. Anders ist es bei Auktionsplattformen wie „ebay“.
Kaufvertrag an Absprachen anpassen
Häufig wird ein „Standardformular“ eines Kaufvertrages verwendet. Der Kaufvertrag sollte immer an die individuellen Absprachen der Vertragsparteien angepasst werden. Dies unterbleibt häufig, sodass sich im schriftlichen Kaufvertrag dann nicht selten ein anderer Inhalt wiederfindet als zuvor in der Onlineanzeige bzw. im Onlineinserat beschrieben wurde.
So scheint es auch in dem von Ihnen eingereichten „Mobile-Kaufvertrag" zu sein. Dies führt in der Praxis nicht selten zu Diskussionen darüber, ob die „Vorfelderklärungen“ des Verkäufers als Beschaffenheitsvereinbarung des späteren Kaufvertrages angesehen werden können, auch wenn im Kaufvertrag selbst hiervon keine Rede mehr ist. Nur wenn die Umstände des Einzelfalles darauf schließen lassen, dass die „Vorfelderklärungen“ des Verkäufers die Kaufentscheidung des Käufers maßgeblich beeinflusst haben, werden diese zum Bestandteil des Vertrages, zumal der Verkäufer durch seine getätigten Äußerungen/Beschreibungen die Ursache beim Käufer gesetzt hat. Dies geht dann zulasten des Verkäufers (OLG Düsseldorf, Az. I-3 U 20/15).
Beschaffenheitsvereinbarung
Hier sprechen die Umstände des Einzelfalles dafür, dass die „Vorfelderklärungen“ des Verkäufers als Beschaffenheitsvereinbarung Inhalt des (späteren) Kaufvertrages geworden sind. Der Verkäufer hat den Aufsitzrasenmäher im Vorfeld nicht nur mit „alles in Ordnung, aufsitzen und losfahren“ beschrieben, sondern hat auf Nachfrage hin, ob das Mähwerk Durchrostungen aufweise, explizit mit „nein“ geantwortet, was sich später offenbar als „unwahr“ herausstellte. Auch zeigten sich später gravierende Mängel an der Lenkung, sodass die Aussage „alles in Ordnung, aufsitzen und losfahren“ nicht den Tatsachen entspricht.
Kein Ausschluss der Sachmängelhaftung
Wir gehen aufgrund der Gesamtumstände jedenfalls davon aus, dass der Verkäufer sich trotz des schriftlichen Kaufvertrages, wonach das Fahrzeug „wie besichtigt“ und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft wird, nicht hierauf berufen kann, da eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und die Mängel teilweise möglicherweise sogar arglistig verschwiegen wurden. Auch in diesem Fall könnte sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
Sie sollten von daher noch einmal versuchen, Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen und ihn auf die Rechtslage hinweisen. Sollte sich der Verkäufer weiterhin nicht auf einen Kompromiss einlassen, so sollten Sie den Verkäufer mit anwaltlicher Hilfestellung in die Verantwortung ziehen und ggf. die notwendigen Schritte einleiten.
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(Folge 31-2022)