Wir gehen aufgrund Ihrer Schilderungen davon aus, dass Sie die elektrische Schubkarre als Neuware und eben nicht als Gebrauchtware erworben haben. Von daher verjähren etwaige Sachmängelansprüche grundsätzlich erst nach zwei Jahren. Es stellt sich hier also die Frage, ob der von Ihnen bei der Genossenschaft (Verkäufer) monierte zunehmende Rostbefall einen solchen Sachmangel darstellt oder ob es sich hierbei um übliche Alters- und Abnutzungserscheinungen handelt, mit denen aufgrund des Alters zu rechnen ist. Da sich der Rostbefall in vielen Bereichen der Schubkarre bereits nach nur einem Jahr der Nutzung zeigt, deutet einiges auf das Vorliegen eines Sachmangels hin. Auch dürfte hier davon auszugehen sein, dass dieser Mangel – auch wenn der Rost sich erst später zeigte – schon bei Gefahrübergang (Übergabe des Gerätes) vorgelegen hat und nicht erst danach durch eigenes Verschulden entstanden ist. Dies gilt insbesondere deshalb, da das Gerät laut Ihren Schilderungen immer im Trockenen abgestellt wurde und von daher nicht etwa dauerhaften Witterungseinflüssen ausgesetzt war. Es dürfte deshalb unseres Erachtens eher davon auszugehen sein, dass etwa eine mindere Metallqualität oder aber eine nicht ordnungsgemäß aufgetragene Lackschutzschicht (bei Eisenmetallen) zum verstärkten Rostbefall geführt hat.
Die Beweislast für das Vorliegen des Sachmangels und bezüglich dessen, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag, obliegt jedoch Ihnen. Eine diesbezügliche Beweislastumkehr kommt nach einem Jahr nicht (mehr) in Betracht.
Sie sollten versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit der Genossenschaft zu erzielen. Eventuell kommt eine Teilrückzahlung des Kaufpreises in Betracht. Sofern die Genossenschaft weiterhin ablehnend reagiert, können Sie – nach schriftlicher Fristsetzung zur Mangelbeseitigung/Neulieferung – eine Klageerhebung in Erwägung ziehen. Sofern keine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt, wäre dies jedoch mit hohen Prozesskostenrisiken (Gericht, Anwälte, gegebenenfalls Gutachter) verbunden.
(Folge 37-2021)