Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Pächter gemäß § 215 BGB seine Forderungen mit der geschuldeten Pachtzahlung aufrechnen. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte.
In Ihrem Fall will der Pächter jedoch eine zehn Jahre alte Forderung gegen Ihre letzte Pachtzinsforderung aufrechnen. Dies ist nicht möglich, weil die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs (so er denn überhaupt bestanden hat) nach drei Jahren eintrat. Ihre letzte Pachtzinsforderung dürfte höchstens ein Jahr alt sein, sodass der Rückzahlungsanspruch des Pächters schon verjährt war.
Somit scheidet der Einwand des Pächters aus. Sie sollten – wenn Sie Kosten sparen wollen – einen Mahnbescheid gegen den Pächter erwirken. Legt er Widerspruch ein, müssen Sie Ihre Forderung begründen. Dann setzt sich das Verfahren als Zivilklage entweder am Amtsgericht oder Landgericht (je nach Streitwert) fort.