Sie haben mit dem Verpächter einen Landpachtvertrag geschlossen. Dieses Vertragsverhältnis begründet für Sie Rechte (Nutzung der Pferdeweide) und Pflichten (ordnungsgemäße Unterhaltung der Pachtsache und Zahlung der Pacht). Rechte, die das Eigentum an der Weide betreffen, werden durch den Pachtvertrag nicht begründet.
Solange die Baumkronen und Äste auf dem Grundstück verbleiben, kann Ihnen Ihr Verpächter nicht die gesamte Weide zur Verfügung stellen. Damit ist Ihre Nutzung eingeschränkt. Theoretisch könnten Sie den Pachtzins mindern. Das aber wollen Sie wahrscheinlich nicht. Auch wenn die Bäume infolge des Orkans und damit durch höhere Gewalt auf die Weide gefallen sind, hat Ihr Verpächter gleichwohl einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem Nachbarn. Dieser Anspruch ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verschuldensunabhängig. Das heißt, der Nachbar muss auf Verlangen Ihres Verpächters das Astwerk beseitigen, ohne selbst für den Sturmwurf verantwortlich zu sein.
Anders verhält es sich mit dem beschädigten Weidezaun. Schadenersatzansprüche setzen ein Verschulden des Verursachers, also mindestens Fahrlässigkeit, voraus. Waren die Bäume vor dem Sturmereignis erkennbar standsicher und wies auch nichts auf mögliche Fäulnis oder Bruchanfälligkeit hin, kann sich der Nachbar auf höhere Gewalt berufen. Sollte der Nachbar eine Sturmschadenversicherung für sein Grundstück abgeschlossen haben, was wir bezweifeln, wird diese den Schaden an Ihrem Zaun wahrscheinlich regulieren.
Fazit: Ihr Verpächter muss vom Nachbarn die Beseitigung der Baumkronen auf der Weide verlangen. Als Eigentümer muss er sich um die Beseitigung des Sturmschadens kümmern.
(Folge 8-2018)
Unser Autor, Heinrich Barkmeyer, Mitarbeiter vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat die Sach- und Rechtslage zur geschilderten Problematik erneut überprüft und weist auf Folgendes hin: Ich halte die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung für zutreffend, dass im Fall höherer Gewalt die genannte Beseitigungspflicht des ehemaligen Baumeigentümers nicht mehr besteht. Er hat letztlich den Eintritt der Beeinträchtigung nicht verursacht. Allein die Tatsache, dass der Baum auf seinem Grundstück und in seinem Eigentum stand, rechtfertigt es letztlich nicht, ihn mit den Folgen eines Beseitigungsanspruches zu belasten. Zudem hat er auch keine Ursachen gesetzt, die zum Umsturz des Baumes geführt haben. Ursächlich hierfür waren ausschließlich die ungewöhnlich starken Orkanböen.
In der Praxis läuft es gleichwohl in der Weise weiter, dass sich die Nachbarn durch gemeinsame Aktionen auf eine Beseitigung der Beeinträchtigungen verständigen. Hierzu wäre der Nachbar im Streitfall jedoch nicht verpflichtet.