Ihr Pachtvertrag liegt uns nicht vor: Wir vermuten, dass es sich entweder um einen mündlichen Pachtvertrag ohne konkrete Vereinbarung oder um einen schriftlichen Pachtvertrag handelt, in dem bezüglich der Nutzung von Bäumen keine konkreten Vereinbarungen getroffen worden sind. Somit dürfte die gesetzliche Lage gelten.
Sofern es sich um einen einfachen Pachtvertrag handelt, ist § 581 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig. Sollte es sich jedoch um einen Landpachtvertrag handeln, greift § 585 BGB.
Dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass ein Pachtvertrag dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte ermöglicht. Ihm wird die Möglichkeit eingeräumt, landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung durchzuführen, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
Insofern steht Ihrem Pächter nicht das Recht zu, eine am Rand wachsende Eiche – die der Pächter ja auch nicht gepflanzt hat – für sich zu nutzen und das Holz auf eigene Rechnung zu verkaufen. Anders ist der Fall im Rahmen von „Waldpachtverträgen“. Sie sind in der Praxis jedoch unüblich.
Hat vielleicht Ihr Vater mit dem langjährigen Pächter eine mündliche Absprache zur Holznutzung getroffen, von der Sie nichts wissen? Auch diese Frage sollten Sie mit dem Pächter klären, bevor Sie weitere rechtliche Schritte einleiten.
(Folge 20-2018)