Wochenblatt-Leserin Christiane V. in T. fragt: Seit Mai 2022 warte ich auf ein Batteriespeichersystem für meine PV-Anlage. Die Firma, mit der ich den Liefervertrag damals abgeschlossen habe, teilte mir mehrfach mit, dass die Anlage zurzeit nicht lieferbar sei und bietet mir den Vertragsrücktritt an. Aber ich bestehe auf die Lieferung. Wie muss ich mich weiterhin verhalten?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Wir gehen davon aus, dass die Firma eine Erfüllung des Vertrages noch nicht endgültig abgelehnt hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften (BGB) verhält es sich dann so, dass Sie die Erfüllung des Vertrags – also die Lieferung und die Installation des Batteriespeichersystems – unter Setzung einer Frist schriftlich anmahnen müssen, zumal kein verbindlicher Liefer- und Installationstermin diesbezüglich vereinbart worden ist. Zwar sind mündliche Vereinbarungen wirksam, jedoch lassen sie sich nur schwer beweisen.
Mahnung erforderlich
In Anbetracht der bereits vergangenen Zeit hätte unseres Erachtens eine Vertragserfüllung – trotz Lieferschwierigkeiten am Weltmarkt – bereits erfolgen müssen. Von daher reicht eine Fristsetzung von 14 Tagen zur Vertragserfüllung aus. Sollte die Firma nicht innerhalb dieser Frist leisten, hätten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Denkbar wäre bei Ausbleiben der Leistung innerhalb der Frist auch ein Vertragsrücktritt unter gleichzeitiger Forderung von Schadensersatz. Schadensersatz wird durch den erklärten Rücktritt nicht ausgeschlossen. Letztendlich führen beide Alternativen mit kleinen Unterschieden zum gleichen Ergebnis.
Schadensersatz beanspruchen
Sie könnten sich dann im Anschluss etwa bei einem anderen Lieferanten darum bemühen, einen gleichwertigen Speicher zu erwerben und installieren zu lassen. Sollte der gleichwertige Speicher samt Installation teurer sein, dann hätte der jetzige Lieferant, der seinen Vertrag nicht erfüllt hat, den Differenzbetrag als Schadensersatz an Sie zu leisten. Sie sollten, auch wenn Ihnen der Lieferant den Rücktritt bereits angeboten hat, die soeben dargestellte Reihenfolge unbedingt einhalten, damit nicht später der Rücktritt so ausgelegt werden kann, als dass Sie einen „Aufhebungsvertrag“ – ohne Schadensersatzanspruch – vereinbart haben. Sollte sich der Lieferant nicht innerhalb der Frist bei Ihnen melden bzw. die Lieferung und Installation weiterhin ablehnen, ist es ratsam, sich Rechtsbeistand zu nehmen.
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(Folge 7-2023)