Grundsätzlich wird die Schließung eines Bahnübergangs in einem Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren beurteilt. Der Beschluss bzw. die Genehmigung sehen dann auch Regelungen zu den Umwegeentschädigungen vor. Die Höhe wird in einem gesonderten Entschädigungsverfahren ermittelt.
Grundsätzlich verhält es sich jedoch so: Ein Verkehrsteilnehmer, auch ein Anlieger, hat keinen Anspruch darauf, dass eine für ihn verkehrsgünstige Situation dauerhaft erhalten bleibt. Im Rahmen des Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahrens muss der Träger erläutern, warum er eine höhengleiche Kreuzung des Schienenverkehrs mit dem Straßenverkehr beseitigt. In erster Linie geht es darum, Gefahrenquellen für die Menschen zu beseitigen und den Betriebsablauf der Eisenbahn zu verbessern.
Das Ziel, die Zahl der höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen aus Sicherheitsgründen möglichst zu verringern, findet Ausdruck in § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahnbetriebsordnung. Im Rahmen der vorgenannten Verfahren hat eine fachplanerische Abwägung so zu erfolgen, dass alle abwägungserheblichen Belange darin eingestellt werden und ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird. Dabei ist es nicht selten so, dass Bahnübergänge im Interesse der vorgenannten Gründe geschlossen werden können.
Gesteigerten Anforderungen unterliegt diese Abwägung nur dann, wenn die Planfeststellung gegenüber einem Betroffenen enteignungsrechtliche Vorwirkung hat. Insofern hat der Anlieger keinen Anspruch auf Beibehaltung einer günstigen Verkehrslage und kann nur verlangen, dass Umwege nach ihrem Gewicht zu berücksichtigen sind. Ein Grundstückseigentümer muss im Einzelnen nachweisen, wie oft er den zu schließenden Bahnübergang benutzt hat, für welchen Zweck, wie viel Umwegstrecke dabei erforderlich wird und Ähnliches. Unter Umständen muss ein Gutachter die genaue Höhe des Schadens ermitteln.
Wir raten Ihnen, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. Sie könnten mit dem Planfeststellungsträger auch im Vorfeld besprechen, wie in Ihrem konkreten Fall mit den Umwegen umgegangen wird.
(Folge 7-2019)