Nach § 4 Landesfischereigesetz (LFischG) steht das Fischereirecht grundsätzlich dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Ausnahmen bilden jedoch die selbstständigen Fischereirechte (§ 5 LFischG); sie gehören nicht den Eigentümern der anliegenden Grundstücke.
In § 13 LFischG ist geregelt: „Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen“. Ferner gilt, dass im Gebiet einer Gemeinde alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk bilden; dabei können benachbarte Bezirke zu einem Bezirk zusammengeschlossen werden. Und: Alle Berechtigten, deren Fischereirechte zu einem Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft.
Kurz: Sie sind zwar Inhaber des Fischereirechts, aber nicht berechtigt, auf Ihrem Grundstück zu angeln. Sie sind mit Ihrem Bachgrundstück lediglich Mitglied der Fischereigenossenschaft geworden, die ihrerseits die zur Genossenschaft gehörenden Gewässer verpachtet hat (§ 13 LFischG). Wenn Sie also auf Ihrem Grundstück angeln möchten, brauchen Sie die Erlaubnis des Pächters, der das Fischereirecht gepachtet hat.
Nach § 20 dürfen der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer an das Wasser angrenzende Ufer, Anlandungen, Brücken, Wehre und ähnliche Anlagen zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr betreten und benutzen. Entstehende Nachteile muss der Berechtigte dem Grundeigentümer jedoch ausgleichen. Zudem müssen die Berechtigten das Betretungsrecht schonend ausüben.