Rechtlich handelt es sich in Ihrem Fall um zwei Pachtverträge. Sie haben das Land des Nachbarn gepachtet, der Nachbar hat Ihr Land gepachtet. Diese beiden Pachtverträge enden nun gleichzeitig, sodass jeder Pächter dem jeweiligen Eigentümer das Land zurückzugeben hat.
§ 596 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Pächter verpflichtet ist, die Pachtsache (das Land) nach Beendigung des Pachtverhältnisses in einem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 28. April 2017 (Lw ZR 4/16) entschieden, dass im Falle einer Pachtung von Ackerland der Pächter verpflichtet ist, das Entstehen von Dauergrünland zu verhindern. Andernfalls macht sich der Pächter schadenersatzpflichtig.
Folglich ist Ihr Nachbar verpflichtet, das Weideland umzubrechen und Ihnen als Ackerland zurückzugeben. Da es sich inzwischen um Dauergrünland handelt, kann er versuchen, nach den Vorschriften des Förderrechts und des Landesnaturschutzrechts eine Umbruchgenehmigung zu erlangen, wobei er sich dann verpflichten muss, an anderer Stelle auf seinem Eigentumsland Dauergrünland anzulegen. Gelingt ihm dies nicht, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat also den Wertunterschied auszugleichen, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie Dauergrünland statt Ackerland zurückerhalten.
Allerdings weisen wir darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch die Pflicht des Verpächters sieht, die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern. Dies gilt insbesondere, wenn der Verpächter selbst Landwirt ist und um die Brisanz der Dauergrünlandvorschriften weiß. Es ist dann im Einzelfall zu klären, in welchem Umfang Verpächter und Pächter den Schaden zu vertreten haben.
Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, ist es sehr sinnvoll, andere Lösungen mit Ihrem Nachbarn zu finden. Insofern ist es eine gute Überlegung, dass Ihr Nachbar (bzw. dessen Sohn) die Fläche kauft. Aber selbstverständlich darf dies nicht zum Weidelandpreis erfolgen, denn eigentlich wäre Ihr Pächter (der Nachbar) ja verpflichtet, die Fläche in Ackerland rückumzuwandeln. Er muss daher den Ackerlandpreis aufbringen.
Eine andere Lösung könnte darin bestehen, dass jeder von Ihnen die Tauschfläche zu Eigentum behält, das heißt, Sie behalten das Land des Nachbarn, der Nachbar behält Ihr Land. Wertunterschiede müssten dann finanziell ausgeglichen werden, und zwar zum Ackerlandpreis.
(Folge 31-2019)