Die Errichtung und der Betrieb einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt (kV) oder mehr bedarf nach § 43 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz der Planfeststellung. Eine planfestgestellte Leitung müssen Sie dulden. Im Falle der rechtskräftigen Planfeststellung ist der Betreiber nach § 45 Energiewirtschaftsgesetz zur Enteignung berechtigt. Das bedeutet: In diesem Fall könnte das Leitungsrecht im Grundbuch auch gegen Ihren Willen gesichert werden.
Doch es gibt auch Fälle, bei denen der NRW-Wirtschaftsminister über die Zulässigkeit der Enteignung entscheidet. Im Ergebnis heißt das: Sie müssen den verbreiterten Schutzstreifen gegen Ihren Willen nur dulden, wenn Ihnen die Westnetz GmbH entweder einen Planfeststellungsbeschluss vorweisen kann oder einen Beschluss des Ministers des Inhalts, dass für den verbreiterten Streifen die Enteignung zulässig ist.
Ansonsten kann Sie die Westnetz zu nichts zwingen. Sie müsste ihren Wunsch nach Verbreiterung des Schutzstreifens mit Ihnen privat verhandeln.
Im Falle der Duldungspflicht entspricht das Angebot der Westnetz den üblichen Konditionen, wobei wir unterstellen, dass der genannte Bodenverkehrswert von 4,50 € in Ihrem Fall (Höhenlage) nicht zu niedrig ist. Die Westnetz bietet Ihnen 20 % von diesem Bodenverkehrswert an, was im Bereich der Sicherung von Strom-Leitungsrechten heute weitverbreitet ist. Auch die angebotene Aufwandspauschale von 100 € entspricht den üblichen Konditionen.
Wollen Sie die Gestattung nicht bewilligen, kann Westnetz die Enteignung beantragen, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall ermittelt ein Gutachter den Bodenverkehrswert; er kann unter Umständen niedriger sein als die genannten 4,50 €/m2. Die Gerichte sprechen als Entschädigung für eine Hochspannungsleitungs-Dienstbarkeit oft nur Quoten von 10 bis 15 % des Bodenwertes aus. Sie würden im Ergebnis also weniger erhalten.
Ihr Wunsch nach einer jährlichen Pacht für die Grundstücksnutzung entspricht derzeit nicht der Rechtslage. Zwar fordern der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) und der Deutsche Bauernverband (DBV) bereits seit Jahren in diesem Punkt eine Rechtsänderung. Doch die Politik lehnt dies bislang ab.
(Folge 43-2018)