Wenn Sie im Außenbereich eine Fläche mit wasserdurchlässigem, nicht versiegeltem Kunstrasen verlegen wollen, brauchen Sie keine Baugenehmigung.
Anders sieht es aber aus, wenn Sie auf den 600 m2 anschließend eine Anlage betreiben, um dort regelmäßig zum Beispiel Pferde zu bewegen oder zu reiten. Hier gilt der Grundsatz, dass Sie nach § 60 BauO NW die Errichtung einer Anlage beantragen müssen. Ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne des § 62 BauO NW wird die Anlage auf der von Ihnen beschriebenen Fläche nicht sein.
Dagegen wird zum Beispiel eine gärtnerische Nutzung der Kunstrasenfläche genehmigungsfrei sein. Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 10 lit. e BauO NW ist die Fläche in diesem Fall eine bauliche Anlage, die der Gartengestaltung dient.
(Folge 28-2021)