Pflegesachleistungen werden gezahlt, wenn die zu pflegende Person in häuslicher Umgebung von professionellen Kräften gepflegt wird. Hierzu werden im Pflegegrad 3 1.298 € gezahlt. Der Anspruch umfasst neben pflegerischen Maßnahmen zwar auch Hilfen bei der Haushaltsführung, „Essen auf Rädern“ wird allerdings von der Pflegekasse nicht übernommen.
Wenn Sie zusätzlich zu den Pflegesachleistungen auch Sozialhilfe beziehen, kann allerdings hieraus ein finanzieller Zuschuss zu „Essen auf Rädern“ in Betracht kommen, wenn ein sogenannter Mehrbedarf besteht (§ 30 SGB XII). Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie krank sind oder sich von einer Operation erholen müssen und daher das Essen nicht selbst zubereiten können, aber eine kostenaufwendige Ernährung benötigen und die Mehrkosten für eine solche Ernährung nicht selbst tragen können. Diese Voraussetzungen sind in der Regel mit ärztlichem Attest zu belegen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe dann Zahlungen erfolgen, trifft dann das zuständige Sozial- und/oder Grundsicherungsamt. Das ist abhängig von der individuellen Situation des Betroffenen und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften, die von Kommune zu Kommune etwas unterschiedlich sein können.
(Folge 45-2021)