Nein, das ist nicht der Fall, weil Sie mit Ihrem Mieter, den Sie freiwillig betreuen und pflegen, nicht verwandt sind.
Sollten die Einnahmen Ihres Mieters im Falle einer Pflegeheimunterbringung nicht ausreichen, muss er sich ans Sozialamt wenden und Unterstützung beantragen. Das Amt kommt dann für die nicht gedeckten Aufwendungen auf und leitet Ansprüche des Mieters gegen Dritte auf sich über. Diese Ansprüche macht das Sozialamt dann geltend.
Dazu gehören auch Unterhaltsansprüche. Sie bestehen unter Eheleuten und unter Verwandten in gerader Linie. Es sind also Eltern für ihre Kinder und Enkel (absteigende Linie) sowie Kinder für ihre Eltern und Großeltern (aufsteigende Linie) unterhaltsverpflichtet.
Die Unterhaltspflicht besteht aber nicht in der Seitenlinie und erst recht nicht unter nicht verwandten Personen. Sie können also nicht für die Pflegeheimkosten herangezogen werden.
(Folge 42)