Wer betreut Kinder im Todesfall?

Ein Unfall auf der Autobahn hat uns nachdenklich gemacht. Beide Eheleute waren ums Leben gekommen. Ihre drei Kinder leben heute bei den Großeltern. Wir fragen uns: Wer kümmert sich um unsere Kinder, wenn wir beide tödlich verunglücken? Können wir im Testament festlegen, bei wem unsere minderjährigen Kinder leben sollen und wer auf keinen Fall das Sorgerecht bekommen soll?

Gemäß § 1773 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht, zum Beispiel weil die Eltern verstorben sind. Nach § 1777 Abs. 4 kann durch die Eltern ein Vormund durch letztwillige Verfügung, also zum Beispiel in einem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute, benannt werden. Dabei hat die elterliche Bestimmung des Vormunds Vorrang vor einer solchen durch das Vormundschaftsgericht (Abteilung des Amtsgerichts).

Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist, wer minderjährig ist oder wer selbst unter Betreuung steht. Es kann auch nicht...