Sie erhalten ab Ihrem 62. Lebensjahr eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es aber eine Hinzuverdienstgrenze. Wir gehen davon aus, dass Sie eine Vollrente erhalten. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt deshalb 450 € monatlich. Bei Überschreiten der Grenze wird die Altersrente nicht gezahlt.
Angerechnet wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sowie vergleichbares Einkommen. Zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Tätigkeit und Gewerbetrieb. Hier wird auf die steuerliche Bewertung abgestellt.
Ab Rentenbeginn werden Sie vermutlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen. Dies sind zum einem Ihre Einnahmen aus der Verpachtung der Flächen (1.800 €/Jahr). Haben Sie steuerlich die Betriebsaufgabe nicht erklärt, sind dies Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; sie werden als Arbeitseinkommen gewertet.
Gleiches gilt für Ihre Erlöse aus den Holzverkäufen. Sie sind steuerlich gesehen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und somit Arbeitseinkommen, das bei der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt wird. Dabei wird Ihr Jahreseinkommen durch 12 geteilt. Dies bedeutet: Allein schon aus den Holzverkäufen überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze.
Abschließend: Die Regelung zum Hinzuverdienst bei einer Altersrente gilt bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze ist abhängig vom Geburtsjahrgang. Sollten Sie 1953 geboren sein, beträgt Ihre Regelaltersgrenze 65 Jahre und sieben Monate. Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen, können Sie unbegrenzt Arbeitseinkommen erzielen, Ihre Rente wird dann nicht mehr gestrichen.