Wir gehen davon aus, dass Sie steuerlich aus der Verpachtung Ihrer Flächen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus dem Betreiben der PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld wird zwar Einkommen aus einer selbstständigen (Erwerbs-)Tätigkeit, zu dem auch die vorgenannten Einkünfte gehören, angerechnet, wobei ein Freibetrag von 165 €/Monat gilt. Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld neben seiner Beschäftigung diese Erwerbstätigkeit mindestens jedoch zwölf Monate ausgeübt, bleibt sein Einkommen anrechnungsfrei. Allerdings nur bis zu dem Betrag, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich auf den Monat entfallen ist.
Hinweis: Bei Verlust der Beschäftigung liegt nur dann Arbeitslosigkeit vor, wenn die weiter ausgeübte selbstständige Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Das dürfte bei Ihren Tätigkeiten ja der Fall sein. Weiter gilt: Nur der ist arbeitslos, der sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Das Arbeitslosengeld soll nicht zur Überbrückung einer Lücke bis zum Rentenbeginn genutzt werden.
Bei einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze – bei Ihnen sind das 65 Jahre und 9 Monate – besteht Anspruch auf eine Rente nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Dabei darf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bei einer Vollrente 450 €/Monat nicht überschreiten. Ist dies der Fall, kann die Rente zu einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente gewährt werden, wobei entsprechend höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten. Bei einem höheren Einkommen kann die Rente ganz entfallen.
Beim Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit wird für die Hinzuverdienstgrenze das von Ihnen erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze bei den Teilrenten hängt von der Höhe der für Sie und von Ihnen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn ab. Deren Höhe ist uns nicht bekannt. Lassen Sie sich die Hinzuverdienstgrenze in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen. Die für Sie nächste Stelle finden Sie im Internet (www.deutsche-rentenversicherung.de ).