Wochenblatt-Leser Benedikt K. in D. fragt: Nach 16 Jahren habe ich damals den eigenen Betrieb aufgegeben und mir einen Job außerhalb der Landwirtschaft gesucht. Von da an habe ich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Jetzt bin ich 61 Jahre alt und möchte in Rente gehen. Insgesamt habe ich 45 Jahre Beiträge gezahlt, davon allerdings 16 Jahre in die landwirtschaftliche Alterskasse. Wann kann ich ohne Abzüge in Rente gehen und habe ich möglicherweise umsonst in die Alterskasse eingezahlt?
Sozialrechtsexperte Jörg Uennigmann, WLV, weiß Rat: Sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) besteht die Möglichkeit, als besonders langjährig Versicherter mit mindestens 45 Beitragsjahren (Wartezeit) abschlagsfrei vorzeitig in Rente zu gehen. Für den Geburtsjahrgang 1961 liegt die entsprechende Altersgrenze bei 64 Jahren und sechs Monaten.
Grundsätzlich werden für die Berechnung der Wartezeit nur Zeiten in dem jeweiligen Versicherungssystem angerechnet; Beitragszeiten zu berufsständischen Versorgungswerken oder auch zur Landwirtschaftlichen Alterskasse zählen dagegen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit.
Sonderregelung
Umgekehrt gibt es in der Alterssicherung der Landwirte eine vorteilhafte Sonderregelung, wonach die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse anerkannt werden können.
Aus Sicht der Versicherten wird diese Regelung oftmals als ungerecht empfunden, weil sie in unterschiedlichen Konstellationen zwischen dem einen und dem anderen System gewechselt haben und dann feststellen müssen, dass sie jeweils nicht auf die 45 Jahre Wartezeit kommen. Es hat bereits viele Gerichtsverfahren bis hin zum Bundessozialgericht gegeben, mit dem Ziel, die Ausnahmeregelung aus der Alterssicherung der Landwirte auf die gesetzliche Rentenversicherung zu übertragen. Aktuell hat der WLV nochmals versucht, die sehr gefestigte Rechtsprechung in dieser Frage aufzubrechen und ein entsprechendes Verfahren bis zum Landessozialgericht begleitet – leider ohne den gewünschten Erfolg.
Rentenanspruch erworben
Im Ergebnis können Sie also die 16 Jahre, in denen Sie ausschließlich in die Landwirtschaftliche Alterskasse eingezahlt haben, bei der 45-jährigen Wartezeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Ansatz bringen. Die Beiträge sind aber nicht verloren, denn Sie haben damit die in der Alterssicherung der Landwirte geltende allgemeine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und einen entsprechenden Rentenanspruch erworben.
Lesen Sie mehr:
(Folge 19-2022)