Der Umstand, dass nach der Scheidung jeder Elternteil ein Kind in seinem Haushalt versorgt, ändert an der bestehenden Unterhaltspflicht für das jeweils bei dem anderen Elternteil lebende Kind nichts. Das heißt, dass jeder Elternteil grundsätzlich verpflichtet ist, an den anderen Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen. Der insoweit bestehende Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich – wie sonst auch – erstens nach dem Alter des Kindes und zweitens nach dem anrechenbaren Einkommen des verpflichteten Elternteils.
Haben beide Elternteile gleich hohe Einkommen und befinden sich beide Kinder in der gleichen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, dann sind beide Unterhaltsbeträge gleich hoch, sie können dann unproblematisch miteinander verrechnet werden.
In Ihrem Fall befinden sich beide Töchter in der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (12 und 15 Jahre). Sie erzielen jedoch erheblich weniger Einkommen als Ihre geschiedene Frau. Deshalb hat die Mutter grundsätzlich den nach ihrem Einkommen errechneten Unterhalt für ihre Tochter zu zahlen, die bei Ihnen lebt. Umgekehrt müssen Sie den nach Ihrem Einkommen berechneten Unterhalt für das andere Kind, das jetzt bei der Mutter lebt, zahlen.
Sind die geschuldeten Unterhaltsbeträge unterschiedlich hoch, kann man sich dahin verständigen, dass nur der überschießende Betrag gezahlt wird, der sich nach Verrechnung ergibt. Wenn eine Verrechnung nicht gewollt ist, müssen die vollen Beträge jeweils „hin und her“ gezahlt werden.
Beispiel: Der Vater ist in der 2. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen (1501 bis 1900 €/Monat), dann hätte die bei der Mutter lebende Tochter einen Unterhaltsanspruch von 356 €/Monat. Die Mutter ist mit ihrem höheren Einkommen in der Einkommensstufe 4. der Düsseldorfer Tabelle (2301 bis 2700 €/Monat) einzuordnen, dann hätte die beim Vater lebende Tochter einen Unterhaltsanspruch von 398 €. Bei Verrechnung der Unterhaltsbeträge müsste die Mutter noch 42 € Unterhalt an den Vater zahlen.
Abschließend: Bei allen Zahlbeträgen haben wir unterstellt, dass das jeweilige volle gesetzliche Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind gemeldet ist und lebt.