Wir kennen den gesamten Schriftwechsel nicht, das heißt die Rückbuchung mit Begründung der zurückgeforderten Zulagen und die gesamte Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung. Deshalb können wir Ihre Anfrage nur allgemein beantworten.
Gesetzlich geregelt ist Folgendes: Die Zulagenstelle ist berechtigt, unberechtigte Zulagen wieder einzufordern. Dies hat sie zu begründen. Erfolgt die Begründung, hat der Versicherte ein Jahr Zeit, gegen die Rückforderung in Form eines Festsetzungsantrages Einspruch zu erheben. Die Berechtigung wird dann aufs Neue geprüft.
Diese Frist lief in Ihrem Fall bereits am 21. Januar 2011 ab, sodass Ihr Einspruch zu spät erfolgte.
Problematisch ist, dass die Vertragspartner (Versicherer, Banken, Bausparkassen, Investmentgesellschaften) zurückgeforderte Zulagen in der Regel nicht mit ihren Kunden aufarbeiten. Der Abschluss eines Vertrages bringt Geld, die Aufarbeitung verlorener Zulagen hingegen kaum.
Bei den Ehegatten von Landwirten gibt es häufig diese Probleme:
- Die Bäuerin zahlt keinen Eigenbeitrag in den Vertrag, weil sie fälschlicherweise als Hausfrau eingestuft wurde; 60 € pro Jahr muss der Ehegatte mindestens einzahlen.
- Bei Mitgliedern der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) ist mitunter die falsche Sozialversicherungsnummer, nämlich die der Deutschen Rentenversicherung, im Vertrag eingetragen. Die richtige Nummer müssen Sie bei der LAK erfragen.
- Beim Ehegatten ist kein Einkommen laut Steuerbescheid im Vertrag eingetragen – hier muss eine 0 (Null) eingetragen werden.
Dies sind die häufigsten Gründe, die zum Verlust der Zulage führen. Gegen die Zulagenstelle ist dann schwer zu klagen. Aber vielleicht kann man das Anlageinstitut mit ins Boot holen. Denn oft führen grundlegende Beratungsfehler zum Verlust der Riester-Förderung.