Die bei einer stationären Pflege entstehenden Kosten setzen sich aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten (für Anschaffung und Erhalt der Gebäude) und der Pflege zusammen. Nur zu den Pflegekosten gibt die gesetzliche Pflegeversicherung einen Zuschuss. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten tragen die Bewohner selbst.
In NRW können Personen bei vollstationärer Pflege die (anteilige) Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragen. Es wird in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Pflegebedürftigen (mindestens Pflegestufe 2) gewährt und direkt an den Heimträger gezahlt. Anspruch auf das Pflegewohngeld hat eine Person aber nur, wenn das eigene Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht, wobei ein Vermögensfreibetrag von 10.000 € bei Alleinstehenden (15.000 € bei Eheleuten) gilt.
Beim Vermögenseinsatz gelten die gleichen Regeln wie bei der Sozialhilfe. Danach muss sich der Pflegebedürftige auch den Anteil am Eigenheim anrechnen lassen. Ausnahmen gelten, wenn etwa der Ehepartner noch in dem Haus lebt und das Hausgrundstück nicht unangemessen groß ist. Ist die Immobilie einzusetzen, kann das Amt das Pflegewohngeld als Darlehen gewähren und die grundbuchliche Absicherung verlangen.
Die weiteren Kosten werden im Rahmen der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) übernommen, wenn sich die zu pflegende Person trotz Einsatz seines Vermögens und Einkommens nicht selbst unterhalten kann. Hier wird lediglich ein Barvermögen bis 5.000 € geschont. Für das Pflegewohngeld müssen die Angehörigen, etwa die Kinder, gar nicht aufkommen und für den Unterhalt des Elternteils nur dann, wenn sie über der Einkommensgrenze von 100.000 €/Jahr liegen.
(Folge 15-2021)