Eine direkte Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Schwiegermutter haben Sie als Schwiegersohn nicht. Ihr Einkommen spielt jedoch bei der Frage eine Rolle, wovon Ihre eigene Familie (Ehefrau und Kinder) lebt.
Grundsätzlich läuft ein Verfahren zum Elternunterhalt wie folgt ab: Zunächst muss festgestellt werden, dass Kosten für den Unterhalt (Unterbringungs- und Pflegekosten) der Schwiegermutter im Pflegeheim ungedeckt sind. Dabei wird zunächst das eigene Einkommen der Schwiegermutter herangezogen, bestehend aus Rente, Pension, Zinsen, Pflegeversicherung usw. Ferner muss der Pflegebedürftige das eigene Vermögen mit Ausnahme des Schonvermögens (etwa 2500 €) einsetzen. Nur wenn danach Kosten ungedeckt bleiben, springt das Sozialamt ein.
Die Behörde leitet die Unterhaltsansprüche der Pflegepersonen gegen Dritte jedoch auf sich über. Dazu fordert das Sozialamt die Unterhaltsverpflichteten, also die Kinder, erst einmal zur Auskunft auf.
Ein Kind wird jedoch nur dann zur Kasse gebeten, wenn es leistungsfähig ist. Das ist nicht der Fall, wenn das gesamte Einkommen, damit Ihr eigenes sowie das Einkommen Ihrer Ehefrau, für Ihre eigenen Ansprüche benötigt wird. Sie haben keine Angaben gemacht, ob Sie zum Beispiel noch unterhaltspflichtige Kinder haben. Deshalb können wir Ihnen an dieser Stelle den zur Verfügung stehenden Freibetrag nicht nennen.
Selbst wenn Sie Ihr gesamtes Einkommen nicht verbrauchen, hat der Unterhaltsverpflichtete einen Selbstbehalt von 1500 €/Monat (ab 1. Januar 2011). Solange Ihre Ehefrau also weiter unter diesem Satz verdient, wird sie keinen Unterhalt zahlen müssen, da sie nicht leistungsfähig ist.
Darüber hinaus sind die Geschwister Ihrer Ehefrau, soweit vorhanden, ebenso unterhaltspflichtig, sofern ihr Einkommen die Freigrenze übersteigt.
Der Güterstand, den Sie mit Ihrer Frau für Ihre Ehe vereinbart haben oder in dem Sie gesetzlich leben, spielt bei der Berechnung von Unterhalt für Ihre Schwiegermutter keine Rolle.