Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige werden nicht gezahlt, wenn die Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist. Das ist zum Beispiel wie bei Ihnen der Fall, wenn die Pflegeperson nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Seit Einführung der Flexirente 2017 gibt es jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Teilrente in beliebiger Höhe zu wählen (etwa 99 %) und so die Voraussetzungen für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge zu schaffen. Der Antrag auf Teilrente kann aber nur mit Wirkung für die Zukunft, frühestens ab dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat, gestellt werden. Sie hätten die Teilrente also beantragen müssen, als Sie die Pflegetätigkeit aufgenommen haben. Diese Frist haben Sie leider versäumt.
Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung allgemein über die Rechte und Pflichten aufzuklären. Diesem Auftrag kommen sie nach, indem sie unter anderem Informationsbroschüren und Informationsveranstaltungen anbieten. Darüber hinaus kann sich jeder persönlich etwa von einem Rentenberater vor Ort beraten lassen. Wird eine Beratung offenkundig falsch oder nicht durchgeführt und entsteht ein Nachteil, kann eine Korrektur infrage kommen. Ob in Ihrem Fall eine dieser Konstellationen vorgelegen hat, ist im Nachhinein meist nur schwer beweisbar. Bedenken Sie dabei auch, dass in Ihrem Fall nicht die Alterskasse, sondern die Pflegekasse Ihres verstorbenen Ehemannes oder Ihre gesetzliche Rentenversicherung zuständig ist.
Vor der Beantragung einer Teilrente sollte man in jedem Fall prüfen, ob sich der teilweise Verzicht rechnet. Zugelassene Rentenberater führen eine Optimierungsberatung durch, etwa der WLV für seine Mitglieder.
(Folge 39-2020)