Aufgrund des Landpachtvertrages steht Ihrer Mutter die Pacht zu. Wie die meisten Forderungen unterliegt auch dieser Anspruch der Verjährung; es gilt eine dreijährige Frist, die am Jahresende des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist. Vielfach ist die Pacht im Herbst (Oktober/November) im Nachhinein für ein Pachtjahr zu zahlen (§ 587 BGB). Zahlt der Pächter nicht, kann der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils länger als drei Monate in Verzug ist. Das gilt, wenn die Pacht einmal im Jahr zu zahlen ist.
Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Sie sollten dem Pächter eine letzte Chance geben und ihn unter Androhung der Kündigung auffordern, umgehend die Pacht zu entrichten. Rechtlich verpflichtet sind Sie dazu aber nicht.
Wenn Ihre Mutter das Pachtverhältnis nicht kündigen will, kann sie die Geldforderung gerichtlich durchsetzen. Dazu kann sie einen Mahnbescheid erwirken (das ist für den Schuldner etwas billiger) oder direkt Klage auf Zahlung einreichen. Dazu sollten Ihre Mutter bzw. Sie als Tochter einen Anwalt einschalten.